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Architekturgalerie München
Konzept
Organisation
Mitglieder
Mitgliedsantrag
Satzung


"ARCHITEKTURGALERIE e.V.", München

§ 1 Name und Sitz

Der Verein fuhrt den Namen ARCHITEKTURGALERIE e.V Sein Sitz ist in München. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es,

1. hervorragende Beispiele zeitgemäßer in- und ausländischer Architektur und Kunst (soweit sie sich mit Architektur im weitesten Sinne belaßt) zu präsentieren;

2. dem Architekturgeschehen in München und darüber hinaus Impulse zu geben (z.B. durch Veröffentlichungen und Diskussionen);

3. das Interesse an der Architektur und ihren Grenzbereichen zu wecken und zu starken (z.B. durch Vortrage und Führungen);

4. junge Talente zu fördern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Ideen und Arbeiten einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen;

5. auf internationaler Ebene Ideen zu vermitteln und Gedankenaustausch zu pflegen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Sämtliche Mittel des Vereins (Mitgliederbeitrage. sonstige zufließende Mittel) dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.

3. Die ordentlichen Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

4. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie unterstutzen den Vereinszweck durch einen von der Vorstandschaft festzulegenden alljährlichen Mindestbeitrag.

5. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag die Vorstandschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft bedarf eines Beschlusses des Vorstands, bei welchem mindestens drei Vorstandsmitglieder zustimmen. Bei den fordernden Mitgliedern reicht die einfache Mehrheit. Über die Aufnahme oder üser die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erteilt die Vorstandschaft einen schriftlichen Bescheid.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
d) durch Auflösung einer juristischen Person.

2. Der Austritt kann nur schriftlich durch eingeschriebenen Brief zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.

3. Ober den Ausschluß befindet der Vorstand.

Ausschlußgründe sind insbesondere:

a) ein gröblicher Verstoß gegen die Satzung,
b) das Begehen einer Handlung, die das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt.

4. Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.

5. Mit dem Ausscheiden erlöschen, ungeachtet bereits entstandener Verpflichtungen, alle Rechte und Pflichten aus der Zugehörigkeit zum Verein.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind befugt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins in ideeller und materieller Hinsicht zu unterstutzen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand; b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird vereinbart, daß eine Mitwirkung des Präsidenten und eines Vizepräsidenten erforderlich ist Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Der Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

3. Der Vorstand ist für den Verein ehrenamtlich tätig.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;

b) Entgegennahme des durch den Vorstand jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes;

c) Entgegennahme des Jahresberichts, Beratung und Genehmigung der vom
Vorstand erstellten und von zwei Kassenprüfern geprüften Jahresrechnung;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Festsetzung des Jahresbeitrages;

f) Bestellung von zwei Kassenprüfern;

g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

h) Beschlußfassung über Anträge.

2. Stimmenvertretung in der Mitgliederversammlung ist gestattet.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 ordentliche Mitglieder anwesend sind.

4. Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und wenn 3/4 der Anwesenden mit einer Beschlußfassung über solche Beratungsgegenstände einverstanden sind.

5. Wenn über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins abgestimmt wird, so müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so muß eine neue, außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse Ober Satzungsänderungen oder Ober die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Kuratorium

Der Vorstand kann zu seiner Beratung ein aus bis zu 12 natürlichen oder juristischen Personen bestehendes Kuratorium bestellen. Die Bestellung als Kuratoriumsmitglied bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Aufgabe des Kuratoriums ist es, als Beirat den Verein ideell und materiell zu unterstützen. Kuratoriumssitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

§ 11 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Kassenprüfung wird alljährlich durch die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden sachkundigen Personen vorgenommen.

3. Den Kassenprüfern ist Einblick in sämtliche, die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens des Vereins betreffenden Unterlagen zu gewähren.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten alljährlich spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

5. Eine weitere Mitgliederversammlung kann durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

6. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Einladung der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß die Angabe der Tagesordnung enthalten. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn zwischen Versammlungstermin und dem Tag nach Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post 10 Kalendertage liegen.

7. Die Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden, der zur Versammlung einlädt.

8. Vorschläge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Rechtzeitig eingereichte oder von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassene Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

9. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch einen Vizepräsidenten geleitet.

1O. Ober den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die gefaßten Beschlüsse enthält und das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Schriftliche Vollmacht ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen oder durch behördliche Anordnung verfügt,, so fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt München mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar für Zwecke des Münchner Stadtmuseums zu verwenden. Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes.

2. Für den Fall der Auflösung erfolgt keine Zuwendung oder Ausschüttung an die Mitglieder.

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